1.
Allgemeines
Hervorgehoben werden sollen Züchter und Zwinger
einschließlich Umfeld. Die Aufzucht muss vorbildlich sein, sowohl aus zuchthygienischer, als auch aus Sicht artgerechter Haltung.
Die Erstüberprüfung erfolgt durch eine Kommission,
die jeweils durch die Zuchtkommission bestimmt wird.
Der Kommissionsleiter hat einen ausführlichen
Bericht zu fertigen und die Zustimmung, bzw. Ablehnung der Kommission zu begründen.
Die Überprüfung kann nur erfolgen, wenn im Zwinger
Welpen im Alter von 6 – 8 Wochen vorhanden sind.
Korrekte Einhaltung der Zuchtordnung und der
Eintragungsbestimmungen des BKD, sowie der Tierschutzauflagen sind selbstverständlich.
2.
Voraussetzungen
a.
Mindestens fünf Jahre Mitglied im BKD, ständiger Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland.
b.
Es müssen mindestens drei Würfe gezüchtet worden sein, die ohne
Beanstandung im BKD-Zuchtbuch eingetragen wurden.
c.
Der Züchter verpflichtet sich nicht mehr als zwei Würfe im Jahr zu züchten.
d.
Der Züchter kümmert sich in verantwortlicher Weise um das Wohlergehen
der alten Hunde.
e.
Alle Hunde des Züchters müssen sich in der Wohnung des Züchters
aufhalten, das gilt auch für Welpen.
f.
Die Ausläufe für die Welpen müssen großzügig und abwechslungs-reich
gestaltet sein. Die BKD-Mindesthaltungsbedinungen sind zu beachten.
g.
Der Züchter verpflichtet sich, die Hündin nach dem ersten Zuchteinsatz
erneut auf einer Zuchtschau vorzustellen.
h.
Bei Würfen mit mehr als sechs belassenen Welpen muss der Hündin bis zum
nächsten Zuchteinsatz eine Ruhepause von mindestens 23 Monaten gewährt werden.
Eine Zuchtpause kann auch wegen Konditionsmangels der Hündin, unabhängig von
ihrer vorher geworfenen Welpenzahl auferlegt werden.
i.
Das Zuchtgeschehen ist sorgfältig und lückenlos zu dokomentieren.
j.
Der Züchter stimmt der kontinuierlichen unangemeldeten Überprüfung
seines Zwingers zu.
k.
Zusätzliche Gesundsheitstest: Hämolytische
Anämie (HA) und Schilddrüse
l. sonstige
Voraussetzungen: mit Erfolg beantworteter
BKD -
3.
Abschlussbestimmungen
a.
Die Vergabe des Zwingergütesiegels erfolgt auf Antrag durch die
Zuchtkommission und wird durch den Vorstand verliehen.
b.
Die Grundgebühr für die Erteilung des Zwingergütesiegels ist in der
Gebührenordnung des BKD festgelegt. Die darüber hinaus entstehenden Kosten trägt
der Züchter selbst.
c.
Das Zwingergütesiegel wird auf der Ahnentafel und im Zuchtbuch
eingetragen.
d.
Die Verleihung wird in der Vereinszeitschrift „Basenji Buschtrommel“
und im „Unser Rassehund“ veröffentlicht.
e.
Werden die vom Züchter übernommene Auflagen nicht eingehalten, ist der
Vorstand jederzeit berechtigt, das Zwingergütesiegel abzuerkennen.
f.
Der Züchter darf mit dem Zwingergütesiegel werben.